Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hinweisgeberschutzgesetz-Ausführungsgesetz NRW
HinSchG AG NRW§ 2 Ausnahmen, Erleichterungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HinSchG%20AG%20NRW/2#abs-1 (1) Von der Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen nach § 1 Absatz 1 ausgenommen sind Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern. § 4 Absatz 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HinSchG%20AG%20NRW/2#abs-2 (2) Die Meldestellen nach § 1 Absatz 1 und 2 können gemeinsam oder von gemeinsamen Behördendiensten betrieben werden. Die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß abzustellen, verbleibt bei dem jeweils betroffenen Beschäftigungsgeber.